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Satzung vom 19.7.2009

 

Satzung Haus Abraham e.V.     

Verein zur Förderung der Begegnung von Juden, Christen und Muslimen.

 

§ 1. Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet

1. Der Verein führt den Namen "Haus Abraham", nach der Eintragung ins Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Sein Tätigkeitsfeld umfasst die Region Stuttgart. Die Zusammenarbeit mit nationalen und in­ ternationalen Partnern des interreligiösen Dialoges bildet einen Schwerpunkt der Vereinsar­ beit

§ 2. Zwecke und Aufgaben

1. Der Verein setzt sich insbesondere zur Aufgabe,

a) den Dialog zwischen Judentum, Christentum, Islam und anderen Religionen zu fördern und den Wert der Toleranz auch der Öffentlichkeit nahe zu bringen.

b) durch Information, Begegnung und gemeinsames Engagement die Kenntnisse vonein­
ander zu vertiefen und Vorurteile abzubauen.

c) sich für ein gleichberechtigtes und würdevolles Miteinander der Religionen einzusetzen. d) Austausch und Begegnung zwischen den Völkern zu fördern
e) in Bereichen der interreligiösen und interkulturellen Friedens-, Bildungs- und Familienar­
beit gemeinsam tätig zu werden.

f) einen ,,Abraham-Preis" für besondere Verdienste im Miteinander der Religionen auszulo­
ben

g) eine ausreichend ausgestattete Stiftung zur Förderung der interreligiösen Begegnung zu gründen.

2. Der Verein wird sich dazu auch intensiv bemühen, Kontakte zu und zwischen Synagogen, Moscheen und Kirchengemeinden herzustellen, und zu Gesprächen und Konferenzen einzu­ laden.

§ 3. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tä­
tig, ohne eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit­ arbeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet hat. Mitglieder unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung der Erziehungsberech­ tigten. Mitglieder können auch juristische Personen werden.

2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit möglich. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Ihm ist die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu geben.

3. Jedes Mitglied ist mit einem Schreiben nebst einer Vereinssatzung zu begrüßen.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch freiwilligen Austritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich mitgeteilt werden kann,

b) durch den Ausschluss,

c) durch Tod bei natürlichen Personen und

d) wenn über das Vermögen eines insolvenzfähigen Mitglieds das Insolvenzverfahren er­ öffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird oder die Löschung der Mit­ glieder, die juristische Personen sind aus dem jeweiligen Register bzw. deren Auflösung oder Liquidation erfolgt.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

a) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz mehrfacher schriftlicher Mahnung im Rückstand ist,

b) wenn es den Vereinszwecken oder dieser Satzung oder dem Beschluss eines Vereinsor­
gans grob oder wiederholt zuwiderhandelt,

c) wenn es dem Verein oder dem Miteinander der Religionen insgesamt schweren Schaden zufügt oder schuldhaftschwerwiegenden Unfrieden im Verein stiftet.

6. Der Ausschluss wird vom Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Stimmberechtigten ent­ schieden. Gegen seine mit Gründen versehene schriftliche Entscheidung kann der Betroffe­ ne binnen 2 Wochen schriftlich Widerspruch einlegen. In diesem Fall entscheidet die Mit-

gliederversammlung. Sie kann - ebenfalls mit Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stirn­ Stimmen - den Beschluss des Vorstandes aufheben.

§ 5. Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederver­ sammlung beschlossen hat. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung be­ schließen. Die Beitragsordnung kann für bestimmte Gruppen und Personenkreise (z. B. Fa­ milien, Kinder, Studierende, juristische Personen) unterschiedliche Vereinsbeiträge enthal­ ten.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu entrichten. Er wird im Regelfall per Einzugsermächtigung oder Dauerauftrag abgewickelt.

§ 6. Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und sein An­ trags-, Diskussions- und Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen nehmen durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter, die natürliche Person sein muss, an den Aktivitäten des Vereins teil.

2. Jedes Mitglied hat das Recht, für Vereinsämter zu kandidieren. Die Vertreterinnen und Ver­ treter der Mitglieder, die juristische Personen sind, können auch für Vereinsämter kandidie­ ren. Sie müssen in einem solchen Fall eine ausreichende und unwiderrufliche Bevollmächti­ gung durch die von ihnen vertretene juristische Person, zumindest für die Dauer der Amts­ zeit des Vereinsamtes nachweisen.

3. Die Mitglieder und deren Vertreterinnen und Vertreter sind aufgefordert, sich für Dialog, Be­ gegnung und Verständnis zwischen den Religionen einzusetzen und diese Einstellung im Vereinsleben wie auch im Alltag zu praktizieren und weiterzugeben.

§ 7. Die Vereinsorgane

1. Organe des Vereins sind:       a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand
2. Mitglieder von Organen können nur natürliche Personen (Mitglieder oder Vertreterinnen und
Vertreter von juristischen Personen) sein.

§ 8. Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus den folgenden, stimmberechtigten Mitgliedern:

a) drei Sprechern,

b) dem Schatzmeister,

c) dem Schriftführer,

d) vier weiteren Vorstandsmitgliedern

Der Vorstand kann per Beschluss weitere Mitglieder ohne Stimmrecht kooptieren. Dies gilt ins­

besondere für Vertreter der Arbeits- und Ortskreise.

Die Sprecher vertreten den Verein gemeinschaftlich als gesetzliche Vertreter. Sie können einan­ der nach Absprache vertreten. Sie sind dabei an die Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederver­ sammlung gebunden.

Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist für die nächstmögliche Mitgliederversammlung eine Nachwahl für das entsprechende Amt anzusetzen. Bis dahin kann der Vorstand aus seiner Mitte einen kommissarischen Nachfolger für die verwaiste Position wählen.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden in freier, gleicher und geheimer Wahl von jeweils al­ len bei der Hauptversammlung erschienenen Mitgliedern für die Dauer von 2 Jahren ge­ wählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt,bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

3. Auf die Vertretung der verschiedenen religiösen Bekenntnisse im Vorstand ist zu achten.
Insbesondere bei der Wahl der Sprecher sollte je ein Mitglied jüdischen,islamischen und christlichen Glaubens Berücksichtigung finden.

§ 9. Aufgabenbereich des Vorstandes

Der Vorstand leitet und verwaltet den Verein. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben:

a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) Vertretung und Verwaltung des Vereins,

c) Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen,

d) Verwaltung des Vereinsvermögens, Kassen- und Buchführung,

e) Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.

§ 10. Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihren Beschlüssen hat sich jedes andere Vereinsorgan unterzuordnen. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Drittel der Mitglieder oder vom Vorstand beantragt werden. Für Vorbereitung und Einladung zuständig ist der Vorstand, wobei die Mitgliederversammlung die Tagesordnung perBeschlussändern kann.

2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung bzw. -häufung auf ein Mitglied oder die Vertreterin bzw. den Vertreter eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist nicht zuläs­ sig.

3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Bestimmung der Grundsätze des Vereins und der Richtlinien für seine Arbeit,

b) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes und der Kassenprüfer,

c) Bestimmung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, ggf. die Gründung einer Stiftung und die
Auflösung des Vereins.

4. Alle zwei Jahre tagt eine Mitgliederversammlung als Hauptversammlung. Auf der Hauptver­ sammlung erfolgt die Benennung eines Tagungspräsidiums, die Entlastung und Neuwahl des Vorstandes sowie die Neuwahl von zwei Kassenprüfern.

§ 11. Beschlüsse, Beschlussfähigkeit, Wahlen

1. Alle Vereinsorgane sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüs­ se werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefällt. Beschlüsse zur Satzungsände­ rung, zur Gründung einer Stiftung oder zur Vereinsauflösung benötigen eine Zwei-Drittel­ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung.

2. Eine ordnungsgemäße Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tages­ ordnung spätestens zwei Wochen vor der Sitzung oder Versammlung schriftlich. Sollen Sat­ zungsänderungsanträge, der Vorschlag zur Gründung einer Stiftung oder die Vereinsauflö­ sung eingebracht werden, so sind diese der Einladung beizulegen und in der Tagesordnung aufzunehmen.

3. Die Beschlüsse aller Vereinsorgane, insbesondere der Mitgliederversammlungen, sind zu protokollieren und vom Schriftführer des betreffenden Vereinsorgans bzw. dem Protokoll­ führer der Tagungsleitung zu unterzeichnen. Jedem Mitglied des entsprechenden Vereinsor­ gans steht eine Kopie dieses Protokolls zu.

§ 12. Orts- und Arbeitskreise

1. Vereinsmitglieder können sich in Orts- und Arbeitskreisen engagieren und im Einvernehmen mit dem Vorstand Gründung, Struktur, Finanzausstattung, Aufgabengebiet und auch Auflö­ sung beschließen. Die Orts- und Arbeitskreise berichten der Mitgliederversammlung.

2. Arbeitskreise orientieren sich an Themen, beispielsweise Theologie, Bildung, Familienfreizei­
ten etc.

3. Bei großem Zuspruch kann in einem Gebiet ein Ortskreis gegründet werden, dem alle orts­ ansässigen Mitglieder angehören können und der im Sinne der Vereinsziele eigenverant­ wortlich aktiv werden kann. Er kann auf einer eigenen Mitgliederversammlung einen Vor­ stand bestehend aus 3 Sprechern, einem Schriftführer, einem Schatzmeister und weiteren Vorstandsmitgliedern wählen.

4. Alle Sitzungen von Arbeits- und Ortskreisen sind mitgliederöffentlich. Kassen von Arbeits­ und Ortskreisen werden zur Mitgliederversammlung vom Schatzmeister des Vereins saldiert und von den Kassenprüfern geprüft.

§ 13. Auflösung

Beschließt eine nach § 12 beschlussfähige Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit die Auflösung des Vereins, so wird das gesamte Vereinsvermögen an eine ggf. nach § 14 gegrün­ dete Stiftung oder (bei deren Nichtbestehen) an die nächstgelegene Vertretung der UNICEF­ Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen überschrieben.

§ 14. Stiftungsgründung

Zu den wesentlichen Zielen der Vereinsarbeit gehört die mögliche Gründung einer Stiftung zur Förderung der interreligiösen Begegnung. Ist hierfür ausreichend Vermögen zusammen ge­ kommen, kann die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit Gründung, Satzung und Fi­ nanzausstattung der Stiftung entwerfen und dem Regierungspräsidium vorlegen lassen.

§ 15. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung der Eintragung des Vereins beim Amtsgericht oder der Erlangung des Status der Gemeinnützigkeit entgegenstehen oder entsprechende Be­ stimmungen fehlen, so ist der Vorstand berechtigt, durch einstimmigen Beschluss diese Satzung an den entsprechenden Punkten zu ändern oder zu ergänzen. Die vorgenommenen Änderungen sind den Mitgliedsvereinigungen mit Begründung unverzüglich mitzuteilen. Diese Bestimmung tritt mit der Konstituierung der ersten Mitgliederversammlung nach der Eintragung des Vereins und der Erlangung der Gemeinnützigkeit automatisch außer Kraft.

Denkendorf, den 19. Juli 2009

Download:    Satzung Haus Abraham e.V.

 

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